Statuten des Vereins der Freunde des Kammerorchesters Arpeggione Hohenems
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde des Kammerorchesters Arpeggione Hohenems"
Er hat den Sitz in Hohenems und erstreckt seine Tätigkeit auf Hohenems und die anderen Aufführungsstätten des Kammerorchesters Arpeggione Hohenems.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung der klassischen Musik in Hohenems allgemein und die Förderung des Kammerorchesters Arpeggione Hohenems im speziellen auf überparteilicher und überkonfessioneller Grundlage.
Die Aufgabe besteht insbesonders in der Beschaffung öffentlicher und privater Subventionen für das Kammerorchester sowie in der ideellen Unterstützung seiner Existenz und Tätigkeiten, der Belebung der klassischen Musik in Hohenems durch Gedankenaustausch, Vermittlung der Erfahrungen der Mitwirkenden und Besucher von Konzerten sowie der Vorbereitung und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen.
§ 3 Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke
Die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden durch:
Mitgliedsbeiträge
Beiträge öffentlicher und privater Stellen
Erträgnisse aus Veranstaltungen
erbracht.
§ 4 Mitglieder
Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen sein.
§ 5 Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern
Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand einstimmig.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
Jedes Mitglied kann durch schriftliche Anzeige an den Vorstand aus dem Verein austreten.
Der Ausschluß eines Mitglieds erfolgt über Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder haben:
das Recht zur Entsendung in die Generalversammlung
das Stimmrecht in der Generalversammlung
das aktive und passive Wahlrecht
das Recht der Antragstellung an den Vorstand und an die Generalversammlung
Die natürlichen Personen können ihre Rechte nur persönlich, juristische Personen durch ihre gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigte ausüben.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, das Ansehen und die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, sowie die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
§ 7 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
Die Generalversammlung
Der Vorstand
Der Obmann
Die Beiräte
Der Präsident
Der künstlerische Leiter
Die Rechnungsprüfer
Das Schiedsgericht
§ 8 Generalversammlung
Die Generalversammlung findet jährlich einmal statt.
Die Generalversammlung ist vom Obmann einzuberufen. Die Einladung muß den Mitgliedern unter Bekanntgabe des Tages, der Uhrzeit, des Ortes und der Tagesordnungspunkte mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zugestellt werden.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter oder Bevollmächtigten beschlußfähig.
Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet sie 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, wobei sie ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist.
Die Generalversammlung fast ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit hat der Obmann das Dirimierungsrecht.
Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Obmann und vom Schriftführer unterfertigt ist.
§ 9 Aufgaben der Generalversammlung
Die Wahl des Vorstands
Die Wahl der Rechnungsprüfer
Die Entgegennahme der Berichte
Die Genehmigung der Voranschlags und des Rechnungsabschlusses
Die Entlastung des Vorstands
Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
Der Ausschluß von Mitgliedern
Die Begründung und Auflösung von Dienstverhältnissen
Die Änderung der Statuten
Die Auflösung des Vereins
Die Beratung und Beschlussfassung über Anträge ordentlicher Mitglieder, des Vorstands und der Rechnungsprüfer. Anträge ordentlicher Mitglieder müssen 14 Tage vor der Generalversammlung eingebracht und von ihr beschlossen werden.
Die Beratung und Beschlussfassung über das Arbeits- und Bildungsprogramm
Beschlüsse über die Änderung der Statuten und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit gefaßt werden.
§ 10 Außerordentliche Generalversammlung
Der Obmann kann eine außerordentliche Generalversammlung einberufen.
Der Obmann ist verpflichtet, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn es der Vorstand oder mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des gewünschten Tagesordnungspunktes verlangt.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
Dem Obmann
Dem Obmann Stellvertreter
Dem Kassier
Dem Schriftführer
Die Funktionsperiode des Vorstands dauert 2 Jahre, jedenfalls aber bis zur Wahl eines neuen Vorstands durch die Generalversammlung.
Der Vorstand ist vom Obmann nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat der Obmann ein Dirimierungsrecht.
Der Obmann hat den Vorstand einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt.
Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, die in den Statuten keinem anderen Organ zugewiesen sind.
Der Kassier ist für die ordentliche Durchführung der Finanzgeschäfte des Vereins verantwortlich.
Der Schriftführer ist für den gesamten Schriftverkehr innerhalb und außerhalb des Vereins sowie für die Führung und Archivierung der Vereinsgeschichte zuständig und hat das Protokoll der Generalversammlung und des Vorstands zu führen.
Der Vorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben.
§ 12 Obmann
Der Obmann vertritt den Verein nach außen, führt den Vorsitz bei der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug oder in dringlichen Angelegenheiten, die keinen Aufschub zulassen, kann der Obmann Anordnungen treffen. Diese bedürfen der nachträglichen und ausdrücklichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der/die Stellvertreter des Obmanns vertreten den Obmann im Verhinderungsfalle.
Dem Obmann obliegt der Abschluss von Verträgen und die Unterfertigung sonstiger Urkunden, wobei er Schriftstücke, die den Verein nach außen verpflichten oder eine finanzielle Verpflichtung beinhalten, gemeinsam mit dem Kassier zu zeichnen hat.
Der Obmann kann einen Teil seiner Aufgaben, der genau beschrieben sein muss, mit Genehmigung des Vorstands delegieren.
§ 13 Präsident
Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die Repräsentation des Vereins und des Kammerorchesters Arpeggione.
§ 14 Künstlerischer Leiter
Er berät den Verein in kulturellen und vor allem musikalischen Belangen.
§ 15 Beiräte
Die Anzahl der Beiräte ist beliebig.
Die Beiräte repräsentieren den Verein in kultureller und gesellschaftlicher Hinsicht.
Die Beiräte unterstützen den Vorstand bei der Beschaffung öffentlicher und privater Subventionen.
§ 16 Rechnungsprüfer
Die laufende Kontrolle der finanziellen Gebarung und die Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses des Vereins obliegen zwei von der Generalversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern.
Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, jederzeit in alle Gebarungsunterlagen Einsicht zu nehmen und Aufklärung zu verlangen. Sie haben ihre Feststellung der Generalversammlung z berichten und an sie den Antrag auf Entlastung des Kassiers zu stellen.
Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§ 17 Schiedsgericht
Über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht.
Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 stimmberechtigten Delegierten zusammen, wobei jedes Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstand einen Delegierten als Schiedsrichter namhaft macht. Der Obmann des Schiedsgerichts wird von diesen Schiedsrichtern gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet zwischen den Vorgeschlagenen das Los.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller 3 Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind endgültig.
§ 18 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 19 Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wenn dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes fällt das verbleibende Vereinsvermögen einer Organisation zu, die die gleichen gemeinnützigen Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst wohltätigen Zwecken der Sozialhilfe. Das übertragene Vermögen darf nur für diese Zwecke im Sinne der §§ 34 BAO verwendet werden.
Der Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen 4 Wochen nach Beschlußfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
Hohenems, am 06.Juli 2010